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Wer haftet bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft?

Janet Bittner
Janet Bittner
2025-03-19 17:58:33
Anzahl der Antworten: 2
§ 89 Abs. 1 BGB ordnet die Anwendung des § 31 BGB auf den Fiskus sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Damit haften gemäß § 31 BGB auch diese Rechtsträger – wie die juristischen Personen des Privatrechts – auf Ersatz von Schäden, die durch das Handeln ihrer verfassungsmäßigen Vertreter verursacht worden sind. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, ­Gemeinden und Gemeindeverbände, Personalkörperschaften wie wissenschaftliche Hochschulen ­und berufsständische Kammern (z.B. Rechtsanwalts- und Notarkammern, Handwerks-, Ärzte- und Apothekerkammern), Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger (z.B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen des Bundes und der Länder, Deutsche Rentenversicherung und Versorgungswerke), Realkörperschaften (z.B. Wasser- und Bodenverbände oder Jagdgenossenschaften), Betriebskörperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammern), Verbandskörperschaften (z.B. kommunale Zweck- und Gemeindeverbände, Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesverbände der Kranken- und Sparkassen) sowie die Kirchen und Religionsgemeinschaften mit ihren selbstständigen Untergliederungen (z.B. Landeskirchen, Diözesen und Kirchenkreise). All diesen Organisationstypen von juristischen Personen öffentlichen Rechts wird durch die §§ 89, 31 BGB das Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Bereich des privaten Rechtsverkehrs haftungsmäßig zugerechnet. Wird die öffentlich-rechtliche Körperschaft hoheitlich tätig, haftet sie gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für das schadensträchtige fehlerhafte Handeln ihrer Amtsträger, deren persönliche Haftung durch Art. 34 GG ausgeschlossen ist. Bei privatrechtlichem Handeln haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft hingegen aus den §§ 89, 31 BGB nach Maßgabe der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage, insbesondere also aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.