Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitsfreistellung für Feuerwehreinsätze gewähren?

Gertrude Weidner
2025-03-20 03:58:34
Anzahl der Antworten: 4
Ja, haben sie, sogar die Pflicht!
Allen gemein ist jedoch, dass die Arbeit der Feuerwehr eine übergeordnete Bedeutung für Leben und Sicherheit im Land hat und demnach die hauptberuflichen Tätigkeiten in der Regel unterzuordnen sind.
Das betrifft in den meisten Bundesländern nicht nur die Einsätze selbst, sondern auch Schulungen und Ausbildungsveranstaltungen.
Rettungskräfte haben ebenso ein Recht, für einen Einsatz und einen angemessenen Zeitraum danach von der hauptberuflichen Tätigkeit freigestellt zu werden.
Schulungen und Fortbildungen sind dabei nicht einbezogen.
In allen Ländergesetzen ist geregelt, dass den Einsatzkräften bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Rettungsdienst oder im Katastrophenschutz keine Nachteile durch Ihre ehrenamtliche Tätigkeit entstehen dürfen.

Gerti Kellner
2025-03-20 02:54:26
Anzahl der Antworten: 2
Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.

Brigitte Henning
2025-03-20 02:47:03
Anzahl der Antworten: 4
Also PRINZIPIELL wird der AG durch das Feuerwehrgesetz des jeweiligen Bundeslandes verpflichtet, den AN für Einsätze, Übungen Aus- und Fortbildungen freizustellen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Der AG bekommt die Kosten (Lohnfortzahlung) durch den Träger Brandschutz (also die Feuerwehr) ersetzt.
Allerdings auch bei Berufen, die keine direkte der o.g. Garantenstellungen bekleiden kann es zu ernsthaften Konflikten mit dem AG kommen. Das ganze Gelände muss abgeschaltet und gesichert werden, die Kasse muss gesichert werden etc, von der Meinung der Kunden ganz zu schweigen, dann muss Ersatz geholt werden, das machen Arbeitgeber nicht oft mit, denn schließlich ist der Dienstbetrieb der Feuerwehr nicht ihr Problem. Dann wird man andere Gründe finden, den Mitarbeiter los zu werden.
Auch wenn du bei der Arbeit offiziell keinen Nachteil erleiden und erst recht nicht gekündigt werden darfst, weil du in den Feuerwehreinsatz gegangen bist, wird ein entsprechend gepolter Arbeitgeber Wege finden, dich deswegen zu strafen oder loszuwerden. Dementsprechend ist es besser, sowohl mit dem Arbeitgeber als auch mit der Feuerwehrführung zu sprechen und nach allgemeinverträglichen Lösungen zu suchen.

Ulla Sauter
2025-03-20 02:03:28
Anzahl der Antworten: 2
Die Beseitigung von Brandgefahren stellt regelmäßig eine Aufgabe dar, die von übergeordneter Bedeutung ist. Dementsprechend statuieren die Brandschutzgesetze der einzelnen Bundesländer im Allgemeinen eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Einen Freistellungsanspruch haben die Feuerwehrmitglieder dabei üblicherweise sowohl für Einsätze als auch für Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit.

Liesel Thiele
2025-03-20 00:10:06
Anzahl der Antworten: 4
Freigestellt von der Arbeit werden Mitarbeiter der Feuerwehr vor allem während ihrer Einsatzes, aber auch bei Ausbildungen, Bereitschaft und Sicherheitswachen. Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Arbeitgeber von ehrenamtlichen Feuerwehrleuten müssen für den Zeitraum eines Einsatzes das normale Entgelt einschießlich Nebenleistungen und Zuzahlungen weiterzahlen.
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