Wer übernimmt die Einsatzleitung?

Silvia Dittrich
2025-04-17 20:42:10
Anzahl der Antworten: 6
Befinden sich im Fall des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayFwG weder der Kommandant noch dessen Stellvertreter am Schadensort, übernimmt der Einheitsführer (Gruppenführer / Zugführer) der zuerst eintreffenden taktischen Einheit einer Feuerwehr aus dem Gemeindegebiet des Schadensorts die Einsatzleitung. Ein später hinzukommender Einheitsführer gleicher Funktion unterstellt sich dem zuerst eingetroffenen Einheitsführer. Ein höherer taktischer Einheitsführer (Zugführer / Verbandsführer) übernimmt die Einsatzleitung, auch wenn dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Einsatzstelle eintrifft.
In Bergbaubetrieben nimmt die nach dem Bundesberggesetz verantwortliche Person die Einsatzleitung wahr, sofern das Bergamt im Einzelfall nichts anderes anordnet. Das Bergamt kann die Einsatzleitung auch selbst übernehmen.
Bei mehreren zeitgleich ablaufenden Feuerwehreinsätzen zur Bewältigung eines oder mehrerer Ereignisse im Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde können besondere Führungsdienstgrade die Koordinierung der Einsätze im Bereich der Kreisverwaltungsbehörde übernehmen.

Nadja Böhm
2025-04-17 20:25:07
Anzahl der Antworten: 8
Nach FwDV 100 ist die Grundlage für die Leitung von Einsätzen zur Gefahrenabwehr die gesetzliche Regelung der Länder zum Feuerwehrrecht.
Daraus ergibt sich, wer Einsatzleiter ist und welche Rechte und Pflichten der hat.
Einsatzleiter können in jeweils spezieller Verantwortung Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer und Zugführer sein.
Bei innerbetrieblichen Einsätzen mit einer Betriebsfeuerwehr ist der Einsatzleiter von der Betriebsfeuerwehr.

Resi Pohl
2025-04-17 16:18:27
Anzahl der Antworten: 7
Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensorts, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte. Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen.
In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr leitet deren Leiter den Einsatz. Der Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden Feuerwehr kann die Einsatzleitung übernehmen, wenn deren technische Einsatzmittel die der Werkfeuerwehr erheblich überwiegen.
Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Art. 19 und 21) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. Bei gleichem Rang entscheidet die Zuständigkeit für den Schadensort. Der Kreisbrandrat kann die Einsatzleitung im Einzelfall auch einer anderen geeigneten Person übertragen.
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