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Darf man zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden?

Gerold Heller
Gerold Heller
2025-03-18 00:15:19
Anzahl der Antworten: 2
Die Gemeinden können Gemeindeeinwohner, die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erfüllt werden können. Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt mit schriftlichem Verpflichtungsbescheid auf bestimmte Zeit. Die zum Dienst Herangezogenen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Zum Feuerwehrdienst kann nicht herangezogen werden, wer wegen nicht nur vorübergehender körperlicher oder geistiger Behinderung für den Feuerwehrdienst untauglich ist, wessen Heranziehung mit seinen beruflichen oder sonstigen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere mit den Pflichten im öffentlichen Dienst, unvereinbar ist, wer aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet erscheint. Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustandekommt, es sei denn, dass eine Berufsfeuerwehr in ausreichender Stärke vorhanden ist.
Juergen Petersen
Juergen Petersen
2025-03-17 19:50:44
Anzahl der Antworten: 1
Ja, unter bestimmten Umständen kann man zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden. Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Brandschutz nicht gewährleisten kann. Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls die Heranziehung nicht aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen hat. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der anerkannten Hilfsorganisationen, feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte, Angehörige der Werkfeuerwehren sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden.
Johannes Steiner
Johannes Steiner
2025-03-17 19:20:40
Anzahl der Antworten: 1
Wenn Artikel 13 greift, wird der Bürger zwangsverpflichtet. Die gesetzliche Möglichkeit, Menschen, zumindest in die Feuerwehr zu berufen, haben die Gemeinden in allen Bundesländern. Wenn eine Feuerwehr nicht mehr in der Lage sei, um beispielsweise rechtzeitig am Einsatzort einzutreffen, da zu wenige freiwillige Helfer zur Verfügung stünden, könne ein Rathauschef eine solch drastische Lösung anwenden. Der Bürgermeister entscheidet dann in Abstimmung mit dem Gemeinderat über mögliche Feuerwehrmänner und -frauen. Auserwählte müssten auch regelmäßig bei den Proben dabei sein und eventuell Schichtdienste übernehmen. Einem möglichen Einzugsbescheid kann man nur entkommen, wenn man gute Gründe anbringt – etwa gesundheitliche Beschwerden. Hilft das nichts, könne der Bürger auch Einspruch vor Gericht einlegen. Die Person muss vorerst ihren Dienst antreten, bis das Gerichtsverfahren entschieden ist.