Kann mein Chef mir die ehrenamtliche Feuerwehr verbieten?

Heinrich Schreiber
2025-03-18 07:38:33
Anzahl der Antworten: 1
Dabei sind Arbeitgeber durch das Brandschutzgesetz verpflichtet, Wehrleute für die Dauer des Einsatzes freizustellen. Und sie haben sogar die Möglichkeit, sich den Ausfall des Mitarbeiters von den Gemeinden erstatten zu lassen - inklusive der Sozialversicherungsleistungen.

Sarah Springer
2025-03-18 06:50:28
Anzahl der Antworten: 1
Also PRINZIPIELL wird der AG durch das Feuerwehrgesetz des jeweiligen Bundeslandes verpflichtet, den AN für Einsätze, Übungen Aus- und Fortbildungen freizustellen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung.
Allerdings auch bei Berufen, die keine direkte der o.g. Garantenstellungen bekleiden kann es zu ernsthaften Konflikten mit dem AG kommen.
Das ganze Gelände muss abgeschaltet und gesichert werden, die Kasse muss gesichert werden etc, von der Meinung der Kunden ganz zu schweigen, dann muss Ersatz geholt werden, das machen Arbeitgeber nicht oft mit, denn schließlich ist der Dienstbetrieb der Feuerwehr nicht ihr Problem. Dann wird man andere Gründe finden, den Mitarbeiter los zu werden.

Ria Ullrich
2025-03-18 06:31:25
Anzahl der Antworten: 3
Keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis für ehrenamtliche Helfer.
Im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) ist geregelt, dass den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürfen.
Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig (§ 61 Absatz 2 SächsBRKG).
Weiterhin sind sie für Einsätze, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen während der Arbeitszeit freizustellen (§ 61 Absatz 3 SächsBRKG).
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