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Wer darf Atemschutzmasken tragen?

Eckart Wittmann
Eckart Wittmann
2025-03-29 07:48:22
Anzahl der Antworten: 11
Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; körperlich geeignet sein. Die körperliche Eignung ist nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte", in regelmäßigen Abständen festzustellen. Sie müssen erneut nach den DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte" untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein. Einsatzkräfte müssen die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben; regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen; zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen. Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden. Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (zum Beispiel Ohrschmuck).
Rupert Heuer
Rupert Heuer
2025-03-29 03:50:51
Anzahl der Antworten: 9
Unter Atemschutz dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die körperlich und fachlich dafür geeignet sind und die die mit dem Einsatz verbundenen Gefahren kennen. Atemschutzgeräteträger müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es muss ein gültiger Nachweis der bestandenen medizinischen Eignung vorliegen. Voraussetzung für den Einsatz unter Atemschutz ist die Feuerwehr-Grundausbildung und die erfolgreich abgeschlossene Atemschutzgeräteträger-Ausbildung. Feuerwehrangehörige, die die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeleistet haben, dürfen bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden.