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Kann mein Chef meine freiwillige Feuerwehrarbeit verbieten?

Christopher Jürgens
Christopher Jürgens
2025-03-14 03:03:52
Anzahl der Antworten: 2
Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
Klaus-Jürgen Feldmann
Klaus-Jürgen Feldmann
2025-03-14 01:58:46
Anzahl der Antworten: 2
PRINZIPIELL wird der AG durch das Feuerwehrgesetz des jeweiligen Bundeslandes verpflichtet, den AN für Einsätze, Übungen Aus- und Fortbildungen freizustellen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Selbstverständlich gibt es eine ganze Menge Berufe, in denen ein sogenanntes höheres Interesse dem Dienst in der FF gegenüber steht. Diese AN können selbstverständlich für den spontanen Einsatz nicht frei gestellt werden. Allerdings auch bei Berufen, die keine direkte der o.g. Garantenstellungen bekleiden kann es zu ernsthaften Konflikten mit dem AG kommen. Dann wird man andere Gründe finden, den Mitarbeiter los zu werden.
Uli Adam
Uli Adam
2025-03-14 00:18:22
Anzahl der Antworten: 3
Keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis für ehrenamtliche Helfer. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig (§ 61 Absatz 2 SächsBRKG). Weiterhin sind sie für Einsätze, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen während der Arbeitszeit freizustellen (§ 61 Absatz 3 SächsBRKG).