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Wann kippt die Rechnung: Wer zahlt für einen Feuerwehreinsatz?

Johanna Straub
Johanna Straub
2025-03-26 13:05:56
Anzahl der Antworten: 5
Generell gilt, dass Einsätze der Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen sowie bei Bränden grundsätzlich kostenlos sind. Diese Aufgaben zählen zu den Pflichten der Feuerwehr und sind für Privatleute quasi kostenfrei. Es gibt jedoch auch Situationen, bei denen keine Kostenübernahme stattfindet und Privatleute den Feuerwehreinsatz direkt zahlen müssen. Dazu zählen unter anderem: wenn Sie mutwillig einen Fehlalarm ausgelöst haben, wenn Sie das Feuer mutwillig gelegt haben (Brandstiftung), das Einfangen von Tieren (beispielsweise, wenn eine Katze vom Dach gerettet werden muss), die Türöffnung in Gebäuden (Wohnung, Haus, Aufzüge), das Entfernen von umweltgefährdenden Stoffen (beispielsweise Öl auf einem Parkplatz), das Entfernen von Sturmschäden (außer, es handelt sich um einen Katastrophenfall), das Beseitigen von Wasserschäden (beispielsweise bei einem Rohrbruch), die Unterstützung bei Räumarbeiten (außer, es handelt sich um einen Katastrophenfall), die Absicherung von Gebäuden. Die Kosten trägt in diesen Fällen der Verursacher des Schadens, der Meldende oder der Eigentümer des Gegenstandes (Haus, Auto, Alarmanlage) beziehungsweise Tieres.
Andreas Forster
Andreas Forster
2025-03-26 11:52:12
Anzahl der Antworten: 8
Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Kostenersatz kann verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.