Wer darf Atemschutzgeräte tragen?

Jasmin Förster
2025-03-29 12:19:57
Anzahl der Antworten: 9
Unter Atemschutz dürfen deshalb nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die körperlich und fachlich dafür geeignet sind und die die mit dem Einsatz verbundenen Gefahren kennen. Unter Atemschutz dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die den besonderen Anforderungen an die körperliche und fachliche Eignung für den Atemschutzeinsatz genügen.
Atemschutzgeräteträger müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es muss ein gültiger Nachweis der bestandenen medizinischen Eignung vorliegen. Zum Zeitpunkt des Einsatzes müssen Atemschutzgeräteträger gesund und körperlich fit sein. Es darf keine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. Restalkohol, Drogen oder Medikamente vorliegen.
Voraussetzung für den Einsatz unter Atemschutz ist die Feuerwehr-Grundausbildung und die erfolgreich abgeschlossene Atemschutzgeräteträger-Ausbildung. Feuerwehrangehörige, die die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeleistet haben, dürfen bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden.

Liesel Jacobs
2025-03-29 11:31:48
Anzahl der Antworten: 5
Es gibt keine festgelegte Altersgrenze, ab der Atemschutzgeräteträger (ASGT) kein Atemschutzgerät (ASG) mehr tragen dürfen. Grundsätzlich kann nur der Arzt feststellen, ob Sie geeignet sind, ASG zu tragen oder nicht. ASGT müssen wegen ihrer enormen physischen Belastung und psychischen Beanspruchung im Einsatz ihre gesundheitliche Eignung nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen bekommen. Nur der Arzt oder der ASGT selbst legt das Ende der ASGT-Tätigkeit fest.

Sieglinde Keßler
2025-03-29 09:56:13
Anzahl der Antworten: 12
Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich geeignet sein. Die körperliche Eignung ist nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte", in regelmäßigen Abständen festzustellen.
Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (zum Beispiel Ohrschmuck).
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